Antirassismusarbeit

Diskriminierung im Alltag

Wir erleben bei unserer Arbeit immer wieder, dass Frauen* aufgrund ihres Aussehens, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe und ihres Geschlechtes diskriminiert werden. Diese Diskriminierungen gehen von Menschen aus, die ihnen im alltäglichen Leben begegnen. Sobald sie sich in der Öffentlichkeit bewegen, können sie Diskriminierungen ausgesetzt sein, die auf rassistischen Ressentiments basieren.

Auch bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche werden Frauen* oft diskriminiert. Frauen*, die Kopftuch tragen oder einen „ausländisch“ klingenden Namen haben, haben große Schwierigkeiten, eine Wohnung oder einen Arbeitsplatz zu finden. Trotz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist dies Realität für viele der Frauen*, die uns aufsuchen. Durch die Abhängigkeit der Migrantinnen* von Arbeitgeber*innen oder Vermieter*innen entsteht ein Ungleichgewicht und viele fühlen sich angesichts solcher Erfahrungen ausgegrenzt. Alltäglicher Rassismus äußert sich auf sehr subtile Art und es ist deswegen für die Betroffenen oft schwierig, dem entgegenzutreten.

Strukturelle Diskriminierung

Aber auch von staatlicher Seite werden Menschen mit Migrationshintergrund oder diejenigen, die als solche wahrgenommen werden, immer wieder diskriminiert. Dies geschieht durch diskriminierende Gesetzgebungen und Verwaltungsvorschriften. Einige Beispiele dafür sind die Residenzpflicht und das zeitweilige Arbeitsverbot für Asylbewerber*innen, das Beschäftigungsverbot von muslimischen Lehrerinnen, die Kopftuch tragen, das in einigen Bundesländern existiert, die Nicht-Anerkennung von Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, und Ausweiskontrollen von Seiten der Polizei basierend auf „racial profiling“.

Die Arbeit von agisra richtet sich gegen alle diese Formen von Rassismus. Wir unterstützen die Frauen* in ihrem Kampf für Emanzipation. Mögliche Mittel sich gegen die Diskriminierung von staatlicher Seite zu wehren sind Dienstaufsichtsbeschwerden, das Einschalten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder der Schritt an die Öffentlichkeit durch Pressearbeit.

Seit 2006 gilt in Deutschland das AGG, das bislang teilweise nach den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt wurde. Die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft (§ 1 AGG) ist verboten. Niemand darf aus den angeführten Gründen zum Beispiel in Bewerbungsverfahren oder bei der Wohnungsvergabe benachteiligt werden.